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Filesharing-Systeme und Musiktauschbörsen - Richtiges Verhalten bei Abmahnungen

 

Durch das Aufkommen sogenannter Filesharing-Systeme (auch "Musiktauschbörsen" genannt) ist es inzwischen möglich, Dateien - insbesondere aber Musik- und Videodateien - online zu tauschen. In aller Regel geschieht dies ohne Bezahlung und ohne Wissen der Urheber bzw. der Inhaber der Verwertungsrechte - insbesondere der Plattenindustrie. Für einen "Tausch" müssen aber auch ggf. Musikdateien auf dem eigenen Rechner vorgehalten werden, die dann von anderen Teilnehmern des Netzwerks kostenlos abgerufen werden können. Dieses kostenlose Angebot aber ist urheberrechtlich problematisch.

 

Populär ist die Nutzung solcher Tauschbörsen vor allem bei Jugendlichen, die oftmals über den Internetanschluss von Eltern oder anderen Familienangehörigen Musik hoch- und herunterladen.

 

In den letzten Jahren gehen die Platten- und die Filmindustrie nun verstärkt gegen die Inhaber von Internetanschlüssen vor. Mit Abmahnungen werden diese auf Urheberrechtsverstöße hingewiesen und zur Zahlung von Schadenspauschalen aufgefordert, die von mehreren hundert Euro bis hin zu fünfstelligen Beträgen reichen. Zudem sollen strafbewehrte Unterlassungserklärungen mit drohenden Vertragsstrafen von rund 5.000 Euro abgegeben werden. Die Anschlussinhaber, die oft gar nichts von den angeblichen Verstößen wissen, werden als "Störer" in Anspruch genommen. Sie seien verantwortlich und haftbar für das Verhalten von Familienangehörigen, weil sie Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht erfüllt hätten. Gestützt wird diese Störerhaftung auf die Rechtsprechung mehrerer Landgerichte. So wurden unzählige Privatpersonen von den seitenlangen Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzleien Rasch, Waldorf, Nümann & Lang, C-S-R, U+C Urmann & Collegen, Schutt Waetke und vieler anderer völlig überrascht.

 

AKTUELL entschied nunmehr am 12.05.2010 der Bundesgerichtshof im sogenannten "Sommer unseres Lebens"-Urteil über die Störerhaftung in ungesicherten WLAN-Netzwerken - wobei die zu erwartende Entscheidung auch für sonstige Fälle der Störerhaftung erheblich sein wird.

 

Im Fall war ein Nutzer abgemahnt worden, weil er angeblich einen urheberrechtlich geschützten Song illegal zum Download angeboten hatte. Allerdings war er nachweislich zur Zeit des Angebotes im Urlaub. Offenbar hatte sich ein fremder Nutzer in sein nicht durch Passwort geschütztes WLAN-Netzwerk (kabelloses Netzwerk) eingeloggt und den Song über den Internetzugang des Abgemahnten angeboten. Die Plattenfirma 3P, Inhaberin der Verwertungsrechte, verklagte den Anschlussinhaber auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hingegen wies die Klage ab und gab dem Anschlussinhaber Recht: Er müsse seinen WLAN-Anschluss nicht gegen unbefugte Nutzung sichern und trage daher keine Störerhaftung.

Hiergegen legte die Fa. 3P - hinter der u.a. der bekannte Frankfurter Musiker Moses Pelham (Rödelheim Hartreim Projekt) steht - Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein. 

 

Der Bundesgerichtshof traf nun (Az. I ZR 121/08) eine bahnbrechende Entscheidung, die für alle Fälle von Abmahnungen wegen Verstößen in Musiktauschbörsen erhebliche Bedeutung haben wird:

  • Private Anschlussinhaber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.
  • Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.05.2010)

Im Wesentlichen bedeutet dies, dass der private Anschlussinhaber dafür zu sorgen hat, dass sein WLAN-Netzwerk einen ausreichenden Passwortschutz aufweist. Er muss das im Auslieferungszustand werkseitig eingegebene Passwort ändern, am besten durch ein langes Passwort, das sowohl Groß- als auch Kleinbuchstaben sowie Zahlen enthält. Alte WLAN-Router, deren Verschlüsselung nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, müssen jedoch wohl nicht ausgetauscht werden.

 

Interessant für Abgemahnte auch ohne WLAN-Netz sind aber folgende Aussagen des Urteils:

  • Störer haften in der Regel nicht auf Schadensersatz. Für eine Schadensersatzhaftung ist es erforderlich, dass der Abgemahnte entweder selbst Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, also selbst den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Darüber hinaus kommt nur eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung in Betracht. Beihilfe aber setzt Vorsatz voraus, der von dem Inhaber des Urheberrechts zu beweisen wäre, was aber nur selten gelingen dürfte. Eine verschuldensunabhängige Haftung eines reinen Störers scheidet hier aber jedenfalls aus.
  • Störer haften daher nur auf Unterlassung - d.h. auf Abgabe einer Unterlassungserklärung - und auf Erstattung der Abmahnkosten. Hier aber hat der BGH den bislang von der Musik-, Film- und Computerspielindustrie geltend gemachten hohen Anwaltsgebühren einen klaren Riegel vorgeschoben. Nach dem "Sommer unseres Lebens" - Urteil gilt nämlich für die Filesharing-Fälle die Deckelung des § 97a Abs. 2 UrhG. Abmahnkosten können in den meisten Fällen - zumindest dann, wenn es sich nur um ein einziges Lied handelt - bei einer erstmaligen Abmahnung einer Privatperson nur noch mit höchstens 100 Euro geltend gemacht werden.

 

Spätestens nach dieser Rechtsprechung raten wir Ihnen dringend, Abmahnungen mit einem Rechtsanwalt zu besprechen. Keinesfalls sollten Sie ohne anwaltlichen Rat Unterlassungserklärungen unterzeichnen oder Schadensersatzforderungen bezahlen.

 

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern weiter.

Das Urheberrecht und der gewerbliche Rechtsschutz gehören zu den Schwerpunkten von Rechtsanwalt Dr. Kai M. Simon.

 

 

 



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